1. Normalverfahren vs. § 81a: Der Fristenvergleich
Beim herkömmlichen Visumverfahren müssen ausländische Fachkräfte selbstständig Termine bei überlasteten deutschen Botschaften buchen (Wartezeiten oft 6 bis 12 Monate). Beim beschleunigten Verfahren agiert der deutsche Arbeitgeber als Antragssteller im Inland:
| Verfahrensschritt | Reguläres Verfahren | § 81a Express-Verfahren |
|---|---|---|
| Terminvergabe Botschaft | 6 bis 12 Monate Wartezeit | Max. 3 Wochen (§ 81a Abs. 3) |
| Zustimmung Bundesagentur | Unbestimmte Dauer | Max. 3 Wochen (Fiktionswirkung) |
| Visumserteilung nach Termin | 8 bis 16 Wochen | Max. 3 Wochen |
| Gesamtdauer bis Arbeitsstart | 12 bis 18 Monate | 12 bis 16 Wochen |
2. Welche amtlichen Kosten fallen an?
Die Gebühren für das Verfahren sind bundesweit gesetzlich geregelt:
- 411 € Gebühr der Ausländerbehörde: Einmalig gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 15 AufenthV bei Abschluss der Vereinbarung.
- 75 € Visumgebühr: Zu entrichten bei der deutschen Auslandsvertretung vor Ort.
- ca. 208 € Zeugnisbewertung (ZAB): Falls eine digitale Gleichwertigkeitsprüfung erforderlich ist.
3. Die 5 Phasen des § 81a Verfahrens
- Vollmacht & Vereinbarung: Der Arbeitgeber schließt eine Vereinbarung nach § 81a mit der zuständigen Ausländerbehörde ab.
- Anerkennungsverfahren: Die Ausländerbehörde leitet die Berufszeugnisse an die zuständige Anerkennungsstelle (ZAB, LPA, IHK FOSA) weiter.
- Vorabprüfung Bundesagentur für Arbeit: Prüfung der Beschäftigungsbedingungen (§ 39 AufenthG).
- Vorabzustimmung: Die Ausländerbehörde erteilt die offizielle Vorabzustimmung und händigt sie dem Arbeitgeber aus.
- Express-Visumstermin: Die Fachkraft bucht mit der Vorabzustimmung den beschleunigten Botschaftstermin und erhält das Einreisevisum.