1. Zuständigkeiten im Überblick: Wer prüft was?
In Deutschland ist das Anerkennungswesen föderal organisiert. Um monatelange Fehlanträge zu vermeiden, muss die richtige Stelle adressiert werden:
Zuständig: Landesprüfungsamt / Landesamt für soziale Dienste des Bundeslandes, in dem die Fachkraft arbeiten wird.
Zuständig: IHK FOSA (Nürnberg) für Industrie- und Handelsberufe; regionale Handwerkskammern (HWK) für Handwerksmeister/-gesellen.
Zuständig: Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB, Bonn) für digitale Zeugnisbewertungen & anabin-Auszüge.
2. Vollanerkennung vs. Teilanerkennung (Defizitbescheid)
Bei Pflegefachkräften aus Drittstaaten (z. B. Türkei, Philippinen, Indien) stellt das Landesamt häufig fest, dass praktische Stunden in speziellen Fachgebieten (z. B. Psychiatrie, Pädiatrie) fehlen. Dies ist kein Hindernis, sondern der Standardfall:
- Vollanerkennung: Die Ausbildung ist zu 100 % gleichwertig. Die Fachkraft kann sofort als examinierte Pflegekraft eingestellt werden (§ 81a).
- Defizitbescheid: Die Fachkraft reist als Pflegehelfer ein und absolviert im Betrieb einen 6- bis 12-monatigen Anpassungslehrgang bis zur vollen Anerkennung.
3. Vorab-Validierung durch die Agentur Akkus
Um Enttäuschungen und Verzögerungen zu vermeiden, prüft die Agentur Akkus alle Zeugnisse, Stundentafeln und Lehrpläne vorab in der behördlichen Datenbank anabin. Sie erhalten ausschließlich Kandidaten, deren Abschlüsse in Deutschland anerkannt werden.